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Vorerst kein Antikorruptionsgesetz fuer GKV-Leistungserbringer

Vorerst kein Antikorruptionsgesetz fuer GKV-Leistungserbringer
(Freitag, 20. September 2013)

Die vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geplanten Antikorruptionsvorschriften sind vorerst im Bundesrat gescheitert. Da der Bundesrat heute den Gesetzentwurf an den Vermittlungsausschuss verwiesen hat, wird das Gesetz der so genannten Diskontinuität anheimfallen. Damit wird sich nach der Bundestagswahl eine neue Regierung erneut mit diesem Thema befassen müssen.

Die Bundesländer hatten im Bundesrat eine andere Initiative gestartet, nach der die Strafbarkeit für GKV-Leistungserbringer in das Strafgesetzbuch aufgenommen werden sollte. Wegen der bisherigen Mehrheitsverhältnisse im Bundestag hatte dieses Vorhaben aber bislang keine Aussicht auf Erfolg.

Nach einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs sind Vertragsärzte (Kassenärzte) sind weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen. Sie können sich daher weder wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331 ff. StGB) strafbar machen noch wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB).

BGH, Beschluss vom 29. März 2012 – GSSt 2/11 –, BGHSt 57, 202-218

Link zur Besprechung

Das BMG hatte geplant, im Rahmen des Präventionsgesetzes  Strafvorschriften bei Korruption von Leistungserbringern in das SGB V aufzunehmen.

§ 70 SGB V-E sollte künftig lauten:

Die Leistungserbringer, die andere Leistungserbringer oder Dritte an der Versorgung beteiligen, haben eine am Vertrauen des Versicherten in die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Zusammenarbeit unter Berücksichtung der Anbietervielfalt zu gewährleisten.Leistungserbringer und ihre Angestellten oder Beauftragten dürfen keine Entgelte oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteile für sich oder Dritte als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie andere Leistungserbringer oder Dritte bei der Verordnung von Leistungen, der Zuweisung an Leistungserbringer, der Abgabe von Mitteln oder der sonstigen Veranlassung von Leistungen für die Untersuchung oder Behandlung von Versicherten begünstigen oder bevorzugen. Den Leistungserbringern und ihren Angestellten oder Beauftragten dürfen solche Vorteile nicht angeboten, versprochen oder gewährt werden. Vorteile sind auch solche nach § 128 Absatz 2 Satz 3.

Verstöße sollten gemäß § 307c SGB V-E strafbewehrt sein:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 70 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 4, einen dort genannten wirtschaftlichen Vorteil großen Ausmaßes annimmt oder gewährt.
(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sein denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Antragsberechtigt sind der betroffene Versicherte, seine gesetzliche Krankenkasse, die Kassenärztliche Vereinigung und die berufsständische Kammer, deren Mitglied der Täter ist, und deren andere Mitglieder. Antragsberechtigt sind auch Mitbewerber des Täters sowie die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.