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OLG München erlaubt Werbung auf der Arzneimittelpackung

OLG München erlaubt Werbung auf der Arzneimittelpackung
(Dienstag, 20. September 2011)

Das OLG München hat entschieden (Urt. v. 05.05.2011 - 6 U 3795/10), dass ein Werbeflyer, der mit einem Klebepunkt auf der Arzneimittelpackung befestigt ist, weder gegen Vorschriften des AMG bzw. der Richtlinie 2011/83/EG noch gegen das HWG verstößt.

Der Integritas - Verein für lautere Heilmittelwerbung hatte ein Pharmaunternehmen auf Unterlassung in Anspruch genommen, da auf der Verpackung eines Schmerzgels ein Werbeflyer für rezeptfreie Tabletten gegen arthrotische Beschwerden aufgebracht war. Dieser Werbeflyer war mit einem Klebepunkt auf der Schachtel aufgebracht.

Das OLG entschied, dass die Kennzeichnungsvorschriften des § 10 AMG und die Vorschriften des Art. 62 Richtlinie 2001/83/EG, die auch Werbeangaben einschränken, nur für die Verpackung selbst, nicht für mittels Klebepunkt aufgebrachte Werbeflyer gälten. Auch läge kein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 HWG vor, denn diese Vorschrift beträfe lediglich - hier nicht in Streit - Werbung in Packungsbeilagen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Ggf. legt Integritas Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass andere Oberlandesgerichte oder der BGH anders entscheiden werden. Das OLG München weist allerdings darauf hin, dass in einem vergleichbaren Fall (Verbindung nicht über Klebepunkt sondern über Klebestreifen) das OLG Hamburg ähnlich entschieden habe. Es käme nicht auf Angaben auf dem Klebeband bzw. auf der Klarsichthülle an, sondern nur auf die Angaben auf der Faltschachtel selbst. Daher seien die Angaben gemäß § 10 AMG auf jeder Einzelpackung erforderlich, wenn mehrere Packungen durch Klebeband oder Klarsichthülle zusammengefasst seien (Parallelimport).