OLG Braunschweig: Förderung Arztpraxen durch Apotheker keine Bestechung (§ 299 StGB)
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hatte einen Apotheker angeklagt, der Arztpraxen in räumlicher Nähe mit Übernahme der Umbaukosten und Mietzuschüssen gefördert hatte. Das Landgericht Braunschweig lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Das OLG Braunschweig (Beschl. v. 23.02.2010 - Ws 17/10, Juris) wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurück. Zwar sei der Vertragsarzt - soweit er Arzneimittel verordnet - ein Beauftragter des geschäftlichen Betriebes einer Krankenkasse im Sinne des § 299 StGB. Allerdings hätten die Vertragsärzte hier den Apotheker nicht durch eine Gegenleistung in unlauterer Weise bevorzugt. Die für § 299 StGB notwendige Unrechtsvereinbarung, die geeignet sei, andere Bewerber im Wettbewerb zu benachteiligen, habe gerade nicht bestanden.
Der Versuch der Staatsanwaltschaft, jegliche Kooperation zwischen Arzt und Apotheker zu kriminalisieren, muss mithin als gescheitert angesehen werden. Im Übrigen ist eine Bewertung des Vertragsarztes als Beauftragter der Krankenkasse allenfalls sozialrechtlich richtig. Im strafrechtlichen Sinne überzeugt eine solche Auslegung nicht. Denn die Krankenkasse ist nicht der Verordnung des Vertragsarztes ausgeliefert. Vielmehr können die Krankenkassen bei Verstößen Prüfungen und Regresse beantragen. Die Schlechterfüllung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses kann nicht mit den Mittel des Strafrechts geahndet werden (z. B. mangelhafte Ware als Betrugsversuch). Genauso wenig ist aber das Strafrecht für die Ahndung sozialrechtlicher Vertragsverletzungen geeignet.
Die Entscheidung hat auch Bedeutung für Kooperationen von Pharmaunternehmen oder Medizinprodukteherstellern mit Ärzten.