Gesetzentwurf Strafbarkeit der Korruption im Gesundheitswesen
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 27.01.2015 den Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen vorgelegt.
Der Entwurf sieht in § 299a StGB eine neue Vorschrift zur Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen vor. Danach soll sich strafbar machen, wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. In sonstiger Weise seine Berufsausübungsfreiheit verletzen. Spiegelbildlich dazu wird das entsprechende Anbieten, Versprechen oder Gewähren derartiger Vorteile strafbar.
Die Strafandrohung liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Von der Regelung betroffen sind durch die weite Abgrenzung des Kreises möglicher Täter nicht nur Ärzte, sondern zum Beispiel auch Zahnärzte, Tierärzte, psychologische Psychotherapeuten, Apotheker und Angehörige der Gesundheitsfachberufe.
Entsprechend der Strafrahmenverschiebung für besonders schwere Fälle für § 299 StGB wird § 300 StGB künftig auch besonders schwere Fälle des § 299a StGB erfassen. Die Strafandrohung liegt hier bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Gemäß § 301 StGB werden auch Straftaten nach § 299a StGB nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. In den Fällen nach § 299a StGB sind antragsberechtigt die berufsständische Kammer, in der der Täter im Zeitpunkt der Tat Mitglied war, sowie jeder rechtsfähige Berufsverband, der die Interessen von Verletzten im Wettbewerb vertritt. Wahrscheinlich wird im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ein Antragsrecht der Krankenkassen eingefügt.
Aus der amtlichen Begründung ergibt sich unter anderen, dass es keine Geringwertigkeit- oder Bagatellgrenze geben soll. Wo es aber wegen Geringfügigkeit an einer objektiven Eignung fehle, konkrete heilberufliche Entscheidungen zu beeinflussen, sei ebenso wie bei § 299 StGB von einer sozialadäquaten Zuwendung auszugehen, die den Tatbestand der Vorschrift nicht erfülle. Allerdings ist für eine Strafbarkeit nach § 299a StGB zwingend eine Unrechtsvereinbarung erforderlich. Das Erkaufen des allgemeinen Wohlwollens des Nehmers (Anfüttern) ist nicht ausreichend für eine Strafbarkeit. Insofern besteht hier ein entscheidender Unterschied zu den Amtsträgerdelikten der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§ 331 und § 333 StGB).
Da die Regelungen in etwa denen der ärztlichen Berufsordnungen entsprechen, wird sich für Ärzte, die sich bislang Berufsordnung konform verhalten haben, nichts ändern. In keinem Fall werden die finanzielle Förderung der Fortbildung durch die Industrie oder Vereinbarungen zwischen Ärzten und Industrie, zum Beispiel zur Forschung, durch die neuen Vorschriften strafbar werden - solange die Zusammenarbeit berufsordnungs- bzw. kodex-konform ist.