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EuGH: Vertrieb von Tierarzneimitteln und Fremdbesitz

EuGH: Vertrieb von Tierarzneimitteln und Fremdbesitz
(Mittwoch, 25. April 2018)

Der EuGH hat mit Urteil vom 01.03.2018 (Rs. C-297/16) entschieden, dass der Einzelvertrieb von Tierarzneimitteln auf Tierärzte beschränkt werden darf, ein Fremdbesitzverbot für Einzelhandelseinrichtungen für Tierarzneimittel jedoch unverhältnismäßig ist. Auf Humanarzneimittel und Apotheken ist die Entscheidung zum Fremdbesitz nicht übertragbar.

1. Einzelvertrieb von Tierarzneimitteln darf auf Tierärzte beschränkt werden

Nach rumänischem Recht ist der Einzelvertrieb von Tierarzneimitteln auf Tierärzte beschränkt. Ausschließlich Tierärzte sind zum Einzelvertrieb und zur Verwendung von biologischen Produkten, parasitenabwehrenden Produkten zur besonderen Verwendung und von Tierarzneimitteln befugt. Dies steht Art. 15 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt nicht entgegen.

Die ausschließliche Befugnis von Tierärzten zum Einzelvertrieb und zur Verwendung bestimmter Tierarzneimittel stellt eine Maßnahme dar, die geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen, da Tierärzte über Kenntnisse und berufliche Fertigkeiten verfügen, um diese Mittel selbst richtig und in richtiger Dosierung zu verabreichen oder andere beteiligte Personen dazu korrekt anzuleiten. 

2. Fremdbesitzverbot Einzelhandelseinrichtung für Tierarzneimittel unverhältnismäßig

Das rumänische Recht schreibt vor, dass das Kapital von Einrichtungen, die Tierarzneimittel im Einzelhandel anbieten, ganz von einem oder mehreren Tierärzten gehalten werden muss. Diese Vorschrift verstößt gegen Art. 15 der Richtlinie 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

Die Regelung, dass das Kapital einer Einrichtung, die Tierarzneimittel im Einzelhandel anbietet, ganz von Tierärzten gehalten werden muss, kann aber nur dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn sie  nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, und nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden kann, die zum selben Ergebnis führen (Verhältnismäßigkeit).

Dem steht das Urteil zur Zulässigkeit des Fremdbesitzverbots bei Apotheken (Urteil vom 19.05.2009, Rs. C‑531/06) nicht entgegen

Erwägungen zu Humanarzneimitteln können zwar grundsätzlich auf den Handel mit Tierarzneimitteln übertragen werden, doch ist der Wertungsspielraum, der den Mitgliedstaaten einzuräumen ist, um die Qualität der Versorgung mit Tierarzneimitteln und die Unabhängigkeit der Tierärzte, die in Einrichtungen, die Tierarzneimittel im Einzelhandel anbieten, tätig sind, zu gewährleisten, enger als der Wertungsspielraum, über den sie in einigen anderen Bereichen verfügen, die enger mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit verknüpft sind, und kann daher nicht so weit gehen, dass jegliche Beteiligung von Personen, die keine Tierärzte sind, am Kapital solcher Einrichtungen ausgeschlossen ist.