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Änderungen AMVV, ApBetrO, AMVerkRV, MPAV

Änderungen AMVV, ApBetrO, AMVerkRV, MPAV
(Dienstag, 03. März 2015)

Änderungen der AMVV, der ApBetrO, der AMVerkRV und der MPAV

Mit Verordnung vom 19.12.2014 wurden die Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV), die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), die Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel (AMVerkRV) und die Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) geändert.

Hintergrund der Änderungen waren praktische Probleme bei der Aushändigung von Medizinprodukten für den professionellen Bereich nach Vorlage eines Rezepts an Patienten. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 MPAV sollen Medizinprodukte, die ausschließlich durch medizinisches Fachkreise angewendet werden können, von Abgabestellen nicht an Patienten zur Eigenanwendung ausgehändigt werden. Die bewährte Praxis, nach der beispielsweise eine Patientin mit ärztlicher Verschreibung ein Intrauterinpessar (IUP) in einer Apotheke kauft, anschließend ihren Arzt aufsucht, um das IUP vom Arzt einsetzen zu lassen, nicht beendet werden. § 3 Absatz 1 Satz 2 MPAV lautet nunmehr:

„Eine Abgabe von Medizinprodukten, die nicht zur Anwendung durch Laien vorgesehen sind, darf nur an Fachkreise nach § 3 Nummer 17 des Medizinproduktegesetzes erfolgen, es sei denn, eine ärztliche oder zahnärztliche Verschreibung wird vorgelegt."

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV muss die Verschreibung ab 01.07.2015 auch den Vornamen enthalten sowie Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.

Entsprechendes gilt für Medizinprodukte gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 MPAV.

Durchschriften der Vordrucke von Verschreibungen von Arzneimitteln, die Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid enthalten, müssen von Apotheken nunmehr wöchentlich dem BfArM übermittelt werden, § 3a Abs. 7 AMVV. Die Angaben gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO sind bei derartigen Verschreibungen auf der Durchschrift anzubringen. Außerdem muss das Datum des Versands der Durchschriften der Vordrucke dokumentiert werden,§ 17 Abs. 6b Satz 2 ApBetrO.