14. SGBV-ÄndG in Kraft
Am 1. April 2014 ist das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGBV-ÄndG) in Kraft getreten (Gesetz vom 27.04.2014, BGBl. I S. 261).
Das 14. SGBV-ÄndG sieht u. a. eine Verlängerung des Arzneimittelpreismoratoriums bis zum 31.12.2017 vor.
Der Zwangsrabatt der Pharmahersteller wird auf 7 % festgelegt. Für Generika, für die der Generikarabatt von 10 % zu gewähren ist, bleibt es beim (zusätzlichen) Herstellerabschlag in Höhe von 6 %.
Außerdem wird die Nutzenbewertung für Bestandsarzneimittel gestrichen.
Eine Liste nicht austauschbarer Arzneimittel (Aut-idem-Regelung des § 129 Abs. 1 SGB V) ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstmals bis zum 30.09.2014 festzulegen.