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14. SGBV-ÄndG in Kraft

14. SGBV-ÄndG in Kraft
(Dienstag, 08. April 2014)

Am 1. April 2014 ist das Vierzehnte Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGBV-ÄndG) in Kraft getreten (Gesetz vom 27.04.2014, BGBl. I S. 261).

Das 14. SGBV-ÄndG sieht u. a. eine Verlängerung des Arzneimittelpreismoratoriums bis zum 31.12.2017 vor.

Der Zwangsrabatt der Pharmahersteller wird auf 7 % festgelegt. Für Generika, für die der Generikarabatt von 10 % zu gewähren ist, bleibt es beim (zusätzlichen) Herstellerabschlag in Höhe von 6 %.

Außerdem wird die Nutzenbewertung für Bestandsarzneimittel gestrichen.

Eine Liste nicht austauschbarer Arzneimittel (Aut-idem-Regelung des § 129 Abs. 1 SGB V) ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) erstmals bis zum 30.09.2014 festzulegen.