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Weitere Änderung Infektionsschutzgesetz

Weitere Änderung Infektionsschutzgesetz
(Freitag, 10. September 2021)

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurde erneut geändert. Diese Änderung ist auf den ersten Blick nicht leicht aufzufinden. Sie wurde als Art. 12 in das Aufbauhilfegesetz 2021 (AufbhG 2021) integriert.

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10.09.2021, BGBl. I, S. 4147.

In die nicht abschließende Aufzählung notwendiger Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in § 28a Abs. 1 IfSG wurde die „Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises“ (sog. 3G-Regel) aufgenommen.

Über Abstandsgebot, Maskenpflicht, 3G-Regel, Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr sowie Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern hinaus ist nun wesentlicher Maßstab für weitergehende Schutzmaßnahmen insbesondere die Anzahl der in Bezug auf COVID-19 in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen.

Weitere Indikatoren wie die Sieben-Tage-Inzidenz, die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten und die Anzahl geimpfter Personen sollen bei der Bewertung des Infektionsgeschehens berücksichtigt werden.

Verantwortlich für die Umsetzung sind die Landesregierungen, die im Rahmen der Ermächtigung des § 32 IfSG entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen haben.

Auch nach dem Ende einer durch den Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite kann § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG auf Länderebene angewendet werden, soweit und solange die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 in einem Bundesland besteht und dessen Parlament die Anwendbarkeit für dieses Land feststellt.

Das ist insbesondere unter dem Aspekt der sowohl von Jens Spahn als auch von den "Ampel-Verhandlern" befürworteten (zu entscheiden hat der Bundestag!) Nichtverlängerung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite von Bedeutung.

Rechtlich sind die Vorschläge durchaus in Ordnung, das Signal an die Bevölkerung könnte aber widersprüchlicher nicht sein.

Analog zum Bundesrecht ist auch eine solche Feststellung auf Landesebene jeweils immer nur drei Monate gültig.

Während der epidemischen Lage von nationaler Tragweite dürfen Arbeitgeber in den in § 36 Abs. 1 und 2 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten der Beschäftigten über ihren COVID-19-Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden. Dies gilt aber nur, soweit es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Schließlich wurde die Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen zu Einreisevorschriften nach Deutschland ausgeweitet (z. B. Impfdokumentation, ärztliches Zeugnis, Testergebnis).